Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter. Die Stellvertretung übernimmt der Gemeindepräsident.
Der Friedensrichter ist zuständig:
1. Zivilsachen (ab 2011 auch inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter
• wenn der/die Beklagte in der Gemeinde wohnt und
• wenn der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt
Als Sühnerichter
• wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und
• wenn der Streitwert CHF 2'000 übersteigt
2. Strafsachen
Als urteilender Richter
• wenn es um eine Bussen-Verfügung wegen der Uebertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement...)
Als versöhnender Vermittler (auf freiwilliger Basis)
• wenn der/die Antragsteller/in und der/die Beschuldigte in der Gemeinde wohnen und
• wenn beidseitig eine Versöhnung nach einer Ehrverletzung oder Tätlichkeit gewünscht wird

