Friedensrichter
Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter. Die Stellvertretung übernimmt der Gemeindepräsident.
Zuständigkeit des Friedensrichters
Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.
I. Zivilsachen
Als urteilender Richter
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und
- wenn der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt
Als Sühnerichter
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
Bis CHF 10'000.00 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden.
II. Strafsachen
Als urteilender Richter
- wenn es um eine Bussen-Verfügung wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)
Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre "Mein gutes Recht", herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.
Weitere Info unter:
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